Elektronische Umsatzevidenz

28.02.2017

Ab dem 1. März 2017 wird der Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 112/2016 Slg., über die Umsatzevidenz, auf den gesamten Groß- sowie Kleinhandel erweitert.

Schon seit dem 1. Dezember 2016 waren sämtliche Restaurants und Hotels zur elektronischen Umsatzevidenz verpflichtet. Jetzt kommen noch alle Warengeschäfte hinzu (Supermärkte usw.).

Von der Pflicht zur elektronischen Umsatzevidenz sind die Herstellung, Handwerke sowie alle Dienstleistungen vorerst bis zum 1. März 2018 befreit.

Das Verfassungsgericht hat bisher noch keine Entscheidung über den Aufhebungsantrag bezüglich des Gesetzes über die Umsatzevidenz fallen lassen.