Elektronische Umsatzevidenz

06.12.2016

Ab dem 1. Dezember trat ein ganz neues Gesetz Nr. 112/2016 Slg., über die Umsatzevidenz, in Kraft. Dieses Gesetz führt eine neue Pflicht für diejenigen Unternehmer ein, die Zahlungen in Bar annehmen. Sie sollen diese Zahlungen an das Finanzministerium elektronisch melden. Der Sinn und Zweck des Gesetztes besteht darin, Einkommensbetrüge zu verhindern.

Diese Pflicht betrifft vorerst nur Gaststätten und Unterkunftsanbieter. Ab dem 1. März 2017 betrifft sie auch alle Warengeschäfte (Groß- sowie Kleinhandel) und ab dem 1.3.2018 wird sie im Grunde genommen für alle Unternehmensbereiche gültig (vgl. § 37 des Gesetzes).

Im Zusammenhang mit der Umsatzevidenz wurde als Kostenausgleich für die Kleinunternehmer eine einmalige Steuerermäßigung in Höhe von 5.000,- CZK eingeführt.

Bereits im Juni wurde beim Verfassungsgericht ein Antrag zur Aufhebung des Gesetzes über die Umsatzevidenz eingereicht. Bis jetzt hat das Gericht jedoch noch keine Entscheidung fallen lassen.