Einstellung der Zwangsvollstreckung und Zwangsvollstreckungskosten

25.08.2015

Wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Grund der Mittellosigkeit des Verpflichteten eingestellt wird, muss der Berechtigte die Zwangsvollstreckungskosten gemäß der Bestimmung § 89 des Gesetzes Nr. 120/2001 Slg., Zwangsvollstreckungsgesetz, ersetzen. Die gesetzliche pauschale Höhe der Zwangsvollstreckungskosten beträgt 3.500,- CZK.

Die Gerichte haben wiederholt mit der Frage beschäftigt, ob der Berechtigte wirklich verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckungskosten zu tragen.

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik sollte der Zwangsvollstrecker das Risiko, dass die Zwangsvollstreckung nicht erfolglos ist, tragen. Dieses Risiko darf der Zwangsvollstrecker nicht auf dem Berechtigten grundlos  übertragen. Falls der Berechtigte die Einstellung der Zwangsvollstreckung prozessrechtlich nicht verursacht hat, sollte der Verpflichtete die Zwangsvollstreckungskosten ersetzen.