Die vor der Eheschließung entstandene Schulden können auch von dem ehelichen Zusammenvermögen vollgesteckt werden

04.02.2014

Durch die Novelle Gesetz Nr. 303/2013 Slg., das einige Gesetze im Zusammenhang mit der Rekodifikation des Privatrechts geändert hat, wurde neue Fassung der Bestimmung § 42 des Gesetzes Nr. 121/2001 Slg., über die Zwangsvollstrecker und die Zwangsvollstreckertätigkeit (nachfolgend „Zwangsvollstreckerordnung“) angenommen. 

Neulich kann die Zwangsvollstreckung auf den Besitz, der in das eheliche Zusammenvermögen gehört, geführt werden auch falls es sich um die Zwangsvollstreckung der vor der Eheschließung nur einem Ehegatten entstandene Schuld handelt.