Die vom Arbeitnehmer aus eigener Initiative geleistete Tätigkeit

07.05.2020

Das Oberste Gericht hat sich in seinem Urteil unter Aktenzeichen 21 Cdo 2034/2019 vom 21. Januar 2020 über die Revision des Arbeitnehmers, dem der Arbeitsunfall (Verletzung der rechten Hand) beim Bedienen einer Holzschneidemaschine passierte, an der der Mitarbeiter nicht arbeiten sollte, weil der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber nach Hause geschickt wurde. Das Oberste Gericht hat sich unter anderem mit der Frage befasst, ob die geleistete Tätigkeit des Arbeitnehmers an der Maschine, an der er nicht arbeiten sollte (weil er nach Hause geschickt wurde), die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben darstellt und ob der Arbeitgeber für die Verletzung des Arbeitnehmers verantwortlich ist. 

Nach Ansicht des Obersten Gerichts handelt es sich um die Ausübung von Arbeitspflichten, wenn es sich aus örtlicher und zeitlicher Sicht um eine für den Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit für den Arbeitgeber handelt und wenn der Arbeitnehmer keine Sonderbefugnis benötigt oder diese gegen das ausdrückliche Verbot des Arbeitgebers nicht leistet.  

Die Ausübung der Arbeit an der Holzschneidemaschine erforderte keine besondere Befugnis. Die mündliche Anweisung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer nach Hause gehen soll, stellt kein ausdrückliches Verbot einer bestimmten Tätigkeit dar und enthält keine genaue Festsetzung der verbotenen Tätigkeit. Die Tatsache, dass an der Maschine ein Schild „Außer Betrieb” angebracht war, kann auch nicht zu dem Schluss führen, dass die Aktivität auf dieser Maschine nicht die Ausübung von Arbeitsaufgaben war. Diese Tatsache kann sich nur auf die mögliche Befreiung von der Haftung des Arbeitgebers für Schäden auswirken, die durch einen Arbeitsunfall verursacht wurden.