Die Verrechnung unsicherer und unbestimmter Forderungen

16.04.2019

Das Höchste Gericht hat in seiner Entscheidung Nr.: 28 Cdo 5711/2017 vom 01.10.2018 nun teilweise Klarheit geschafft, was unter dem Begriff „unsichere und unbestimmte Forderungen“ verstanden wird.

Unter Bezugnahme auf §1987 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. des tschechischen BGB ist eine unsichere und unbestimmte Forderung nicht zur einseitigen Verrechnung geeignet. Dies dient zum Schutz des Gläubigers, damit vor allem sein gerichtlich verfahrener Anspruch nicht durch Gegenansprüche des Beklagten, die kompliziert nachgewiesen werden müssen, unnötig verzögert wird. Wenn es also eindeutig vorhersehbar ist, dass das Beweisen der von der Gegenpartei geltend gemachten Forderung gemäß §98 des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung das Gerichtverfahren unverhältnismäßig verzögern würde, ist so eine Forderung nicht Verrechnungsfähig. Darüber hinaus weist das Höchste Gericht darauf hin, dass § 1987 des tschechischen BGBs nicht als Mittel dienen soll, dem Beweisen von Gegenansprüchen zu entkommen.

Nach Ansicht des Höchsten Gerichts wird ein Anspruch als unsichere und unbestimmte Forderung angesehen, wenn der Zweifel an ihrer rechtlichen Qualifikation liegt, anstatt wenn der Sachverhalt der Forderung bestimmt werden muss.