Die Verpflichtung zur Angemessenheit der Form von Pfändung

11.11.2014

Der Oberste Gericht hat kürzlich eine interessante Entscheidung (Nr. 21 Cdo 855/2014),  die das Prinzip der Angemessenheit der Form von Pfändung betrifft, erlassen. Die Verletzung dieses Prinzips ist gesetzwidrig.

Gemäß diesem Prinzip ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, solche Form von Pfändung zu wählen, die nicht offensichtlich ungeeignet ist, insbesondere angesichts der Disproportion zwischen der Höhe von der Schuld des Schuldners und dem Preis des Vermögens, das zur Erfüllung der Schuld versteigern sollte.

Der Oberste Gericht hat entschieden, dass folgende Form von Pfändung gesetzwidrig und gegen das Prinzip der Angemessenheit ist:

-       die Pfändung zur Bezahlung der Forderung wurde nicht vorrangig mittels der Prioritätsform von Pfändung durchgeführt (z. B. Lohnabzüge);

-       der Preis des unbeweglichen Vermögens, das versteigert wurde, war vielfach höher als die Höhe des Schuldbetrags und

-       der Gerichtsvollzieher hat die Versteigerung durchgeführt, obwohl der Schuldner vor dem Anfang der Versteigerung den Schuldbetrag dem Gerichtsvollzieher bezahlt hat und den Gerichtsvollzieher darüber informiert hat.