Die Regeln für die Auseinandersetzung des Miteigentums

09.12.2014

Das Oberste Gericht hat kürzlich eine interessante Entscheidung (Aktenzeichen 22 Cdo 3073/2013),  die die Problematik der Auseinandersetzung des Miteigentums  betrifft, erlassen.

Im Fall, dass die Miteigentümer sich nicht über die Auseinandersetzung des Miteigentums eignen können, setzt das Gericht das Miteigentum auf Antrag des Miteigentümers auseinander.

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.) stellt keine Regeln, die das Gericht im Fall der Auseinandersetzung des Miteigentums einhalten sollte, fest. Jedoch kann das Gericht die Regeln der Judikatur zu § 142 Abs. 1 des alten Bürgerlichen Gesetzbuchs befolgen.

Das Gericht sollte vor allem die Größe des Anteils und die zweckvolle Nutzung der Sache berücksichtigen. Die Zahlungsfähigkeit des Miteigentümers den anderen Miteigentümer auszuzahlen spielt auch eine wichtige Rolle.