Die Pflicht zur Zahlung der Kaskoversicherung bei einem nicht betriebenen Fahrzeug

10.06.2014

Am 31.03.2014 hat das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik eine sehr interessante Entscheidung gefällt, die die Pflicht zur Zahlung der Haftpflichtversicherung bei einem nicht betriebenen Fahrzeug betrifft (Entschluss des Verfassungsgerichts Akt.-Zn. IV. ÚS 2221/13).

Gegenstand des Verfahrens war der Rechtsstreit zwischen der Tschechischen Kanzlei des Versicherungsträgers und dem Eigentümer des Fahrzeugs über die Zahlung des Beitrages gem. § 24 c Abs. 1 des Gesetzes Nr. 168/1999 Slg. zur Haftpflichtversicherung aus dem Fahrzeugbetrieb, in der geltenden Fassung. Dieser Beitrag muss bezahlt werden, wenn das Fahrzeug ohne geltende Versicherung betrieben wird.

Die Tschechische Kanzlei des Versicherungsträgers klagte vom Eigentümer des Fahrzeugs die Begleichung des Beitrages für die Zeitdauer, in der das Fahrzeug ohne Versicherung betrieben wurde, ein. Der Eigentümer des Fahrzeugs wendete ein, dass das Fahrzeug im betreffenden Zeitraum die geltende technische Kontrolle nicht hatte und der technische Zustand den Betrieb des Fahrzeugs nicht erlaubte. Jedoch befand die tschechische Kanzlei des Versicherungsträgers dies als kein hinreichendes Argument für eine Nichtanwendung der Haftpflichtversicherung beim Fahrzeughalter.

Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik kam zu dem Entschluss, dass eine Zahlungspflicht zur Haftpflichtversicherung bei einem nicht in Betrieb genommenen Fahrzeug in Widerspruch zum Gesetz zur Haftpflichtversicherung steht, und der Fahrzeugeigentümer darum nicht dazu verpflichtet werden darf, der tschechischen Kanzlei des Versicherungsträgers den Betrag gem. § 24 c Abs. 1 des Gesetzes zur Haftpflichtversicherung zu bezahlen.