Die Pflicht den Ausweis des energetischen Aufwandes der Gebäude zu besorgen

22.12.2015

Vom 1. Januar 2016 wird die Pflicht des Eigentümers des Gebäudes oder der Einheit den Ausweis des energetischen Aufwandes des Gebäudes zu besorgen, verbreitet.

Der Eigentümer des Gebäudes oder die Wohnungseigentümergemeinschaft sind verpflichtet, beim Verkauf des Gebäudes oder des geschlossenen Teils des Gebäudes, bei der Miete des Gebäudes als Ganzes und vom 1. Januar 2016 bei der Miete des geschlossenen Teils des Gebäudes den Ausweis des energetischen Aufwandes der Gebäude zu besorgen. Der Eigentümer der Einheit (der Wohneinheit sowie der Nichtwohnungsräume) ist verpflichtet, den Ausweis des energetischen Aufwandes des Gebäudes beim Verkauf der Einheit zu besorgen, vom 1. Januar 2016 auch bei der Miete der Einheit.

In diesen Fällen sind der Eigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, dem potenziellen Käufer / Mieter vor der Schließung der Verträge den Ausweis des energetischen Aufwandes des Gebäudes oder seine beglaubigte Kopie vorzulegen und spätestens bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages / Mietvertrages zu übergeben.

Es werden auch neue Pflichten für die Fälle festgestellt, wenn der Verkauf oder die Miete annonciert werden oder wenn der Verkauf oder die Miete mit Hilfe vom Vermittler gesichert werden.

Der Ausweis des energetischen Aufwandes des Gebäudes muss nicht für alle Gebäude besorgt werden, es gibt Ausnahmen aus dieser Pflicht, unter anderem für die Industrie-, Herstellungsbetriebe oder Landwirtschaftsgebäude mit dem Energieverbrauch bis 700 GJ pro Jahr oder die Gebäude der Familienrekreation.

Im Fall der Verletzung der oben genannten Pflichten droht eine Strafe in der Höhe bis 50.000 CZK für natürliche Person und bis 200.000 CZK für juristische Person und die unternehmerisch tätige Naturperson