Die Novelle des Gesetzes über den Verbraucherschutz

02.02.2016

Eine bedeutende Novelle des Gesetzes Nr. 634/1992 Slg., über den Verbraucherschutz, ist in Kraft getreten.

Aufgrund dieser Novelle ist der Verkäufer (der Unternehmer, der dem Verbraucher Produkte verkauft oder Dienstleistungen gewährt) neu verpflichtet, im Rahmen des Kaufangebots die sog. wesentlichen Informationen anzuführen (falls sie sich aus den Umständen nicht ergeben). Zu den wesentlichen Informationen gehören unter anderem die folgenden Informationen:

-          die Hauptmerkmale des Produktes oder der Dienstleistung;

-          die Adresse und die Identität des Verkäufers;

-         der Preis einschließlich der Steuer und sämtlicher Gebühren;

-          die Vereinbarung über die Zahlungsbedingungen, Lieferung, Leistung und Erledigung der Reklamationen und der Beschwerden;

-          das Rücktrittsrecht oder andere Rechte auf Beendigung des Vertrages, falls welche vorliegen.

Seit dem 1. Februar ist der Verkäufer auch verpflichtet, den Verbraucher deutlich und verständlich über das Subjekt der außergerichtlichen Schlichtung des Streites zu informieren, das für das bestimmte Produkt oder die bestimmte Dienstleistung sachlich zuständig ist. Diese Information muss auch die Internetadresse dieses Subjekts enthalten.

Falls der Verkäufer über eine eigene Internetseite verfügt, ist er verpflichtet, die Informationen gemäß dem vorangehenden Absatz auch auf der Internetseite anzuführen. In dem Fall, dass der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher einen Hinweis auf die Geschäftsbedingungen enthält, ist der Verkäufer verpflichtet, diese Informationen auch in diesen Geschäftsbedingungen anzuführen.