Die Novelle der Abgabenordnung - Änderung der Steuerkontrolle und Höhe der Verzugszinsen

29.12.2020

Am 1. Januar 2021 wird die Novelle der Abgabenordnung. In Kraft treten. Diese Novelle bringt die Änderung der Steuerkontrolle.

Diese Änderung soll den gesamten Steuerprüfungsprozess vereinfachen. Es wird nun möglich sein, die Prüfung durch Übermittlung einer Mitteilung über den Beginn der Steuerprüfung zu beginnen, und es wird möglich sein, sie nur auf dem Schriftweg durchzuführen. Bisher war es notwendig, diese Inspektion in Anwesenheit eines Steuerpflichtigen einzuleiten, z. B. in den Betrieb des Unternehmens. Das Problem mit den bisherigen Rechtsvorschriften war Streitigkeiten über den Zeitpunkt, zu dem die Inspektion tatsächlich eingeleitet wurde. Es wird nun genau klar sein, wann die Steuerprüfung eingeleitet wurde und es daher keine Konflikte mehr geben sollte. Da es nach Beginn der Steuerprüfung nicht möglich ist, eine zusätzliche Steuererklärung abzugeben, war es notwendig der Beginn der Prüfung genau zu machen.

Die Novelle sitzt ferner fest, dass der Steuerverwalter, wenn er es nach Beginn der Inspektion für angemessen hält, die Steuer zu bemessen, zunächst die Abgabe einer zusätzlichen Steuererklärung beantragen muss, sonst keine Strafe verhängt werden kann.

Der gesamte Steuerprüfungsprozess wird durch eine Benachrichtigung über die Beendigung der Steuerprüfung einschließlich eines Berichts über die Steuerprüfung abgeschlossen. Neu muss dieser Bericht nicht vom Steuerpflichtigen unterschrieben werden.

Mit der Änderung wird auch eine Überarbeitung des Sanktionssystems verankert. Der Zinsbetrag für Zahlungsverzug wird reduziert. In Abgabenordnung ist der Zinsbetrag in gleicher Höhe wie der Zinsbetrag laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, d.h. der Reposatz + 8 Prozentpunkte anstelle von 14 Prozentpunkten.