Die Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs

15.11.2016

Vor mehr als ein Jahr haben wir über die geplante Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert.

Das Abgeordnetenhaus hat am 26.10.2016 die Novelle verabschiedet, d. h. falls die Novelle auch Senat verabschieden wird und der Präsident unterzeichnen wird, wird es sich um die erste Änderung dieser Vorschrift handeln.

Zu den Änderungen, die die Novelle einführt, gehören vor allem die folgenden Änderungen:

-       die Wiedereinführung des Vorkaufsrechts für die Miteigentümer der Immobilien;

-       die Wiedereinführung der Möglichkeit der Vereinbarung des Arbeitsvertrages sofort nach der Erreichung des 15. Lebensjahres, wobei der Tag des Eintritts in die Arbeit nicht vor dem Abschluss der obligatorischen Schulpflicht vereinbart werden kann;

-       die Minderung der Maximalhöhe der Kaution im Fall der Mietwohnung vom Sechsfache der Miete auf Dreifache der Miete;

-       die Einführung der öffentlichen Evidenz des Treuhandfonds;

-       die Ermöglichung der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit bis auf fünf Jahre (heute 3 Jahre).

Die meisten der Änderungen sollen zwei Monate nach Veröffentlichung der Novelle in der Gesetzessammlung in Kraft treten. Die Ausnahme bildet z.B. das Vorkaufsrecht, das erst am 01.01.2018 in Kraft treten sollte.