Die Novelle des Anwaltstarifes

22.07.2014

 Seit dem 01.07.2014 ist die Novelle der Anordnung Nr. 177/1996 Slg, über die Belohnung der Rechtsanwälte und über den Rechtsanwaltsersatz für die Leistung der Rechtsberatung (Anwaltstarif) in Kraft getreten. Durch die Novelle wurde in die Anordnung die spezielle Bestimmung über den Ersatz der Kosten in der Sache der Gerichtsverfahren, die aufgrund des Antrags an dem festgelegten Muster durch den selben Kläger in der faktisch und rechtlich selben Sachen geltend gemacht wurden und gleichzeitig das Verfahrensgegenstand die Geldleistung war, dessen Wert nicht CZK 50.000 übersteigt, ist der Satz für jede Handlung der Rechtsberatung laut dieser speziellen Bestimmung berechnet. In der Bestimmung ist der Satz so berechnet, dass bei der Tarifwert bis zum CZK 10.000 der Satz einer Handlung der Rechtsberatung den Betrag in Höhe von CZK 200 beträgt, über CZK 10.000 den Betrag in Höhe von CZK 300 und über CZK 30.000 den Betrag in Höhe von CZK 500 beträgt.

 Die Novelle regelt weiter auch den Satz der Belohnung für die erste Beratung mit dem Klienten inklusive der Übernahme und Vorbereitung der Vertretung und für die Verfassung des Antrags auf die Eröffnung des Verfahrens in der Sache der Vollstreckung in Höhe von CZK 100 und Ersatz der Post-, Telefon- und Transportkosten.

 Diese Novelle wurde in das Anwaltstarif laut dem Gerechtigkeitsministerium aus dem Grunde integriert, damit nicht weiter zum Verschulden der Sozialschwachen käme. In diesem Zusammenhang ist es aber zu erwähnen, dass die Höhe der Gerichtsgebühr nicht erniedrigt wurde.