Die Konzeption der vorvertraglichen Verantwortlichkeit in dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch

01.04.2014

Die vorvertragliche Verantwortlichkeit wurde im Gesetz Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, aus der Verantwortlichkeit für die Verletzung der Prevenzpflicht, bzw. der Verantwortlichkeit für den durch die absichtliche Handlung gegen den guten Sitten verursachten Schaden bezogen. Die vorvertragliche Verantwortlichkeit wurde in der Gerichtsentscheidungen nur ad hoc gelöst, und im Falle der Beendigung der Handlung über den Vertragsabschluss ohne legitimen Grund bezogen. Der Schaden hat nur in der Ausgabe der ungewöhnlichen, aufgrund der Anforderungen der Partei, die die Verhandlung beendet hat, entstandenen Kosten gelegen, nicht in den üblichen Kosten. Im Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch wurde die vorvertragliche Verantwortlichkeit nur im Rahmen der Verantwortlichkeit für den Schaden für die Verletzung der Pflicht die geheime Informationen nicht zu verraten gelöst.

Im Gesetz 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend nur „NBG“) ist die vorvertragliche Verantwortlichkeit ausführlicher geregelt, und dies als Verhandlung ohne Absicht den Vertrag wirklich abzuschließen (§ 1728 NBG), die Ablehnung des Vertragsabschlusses direkt vor seiner Unterschrift ohne gerechtfertigten Grund (§1729/1 NBG), Nichterfüllung der Informationspflicht (§1729/2 NBG), oder Missbrauchen und Verraten der geheimen Informationen (§1730/2 NBG), und das nicht nur zwischen den unternehmerischen Beziehungen. Neulich ist der Schadenersatz nicht nur auf die ungewöhnlichen Kosten begrenzt, sondern auch alle vergeblich ausgegebenen Kosten beglichen werden. Die Kostenzwangsvollstreckung wird aber eher nicht die juristische Frage, aber als Ertragung der Beweislast betrachtet. Es ist zu erwarten, dass die Verweisung dieser Tatsachen wie gerechtfertigter Grund, Absenz der Absicht den Vertrag wirklich abzuschließen oder die begründete Erwartung im Vertragsabschluss in der Praxis problematisch werde.