Die Gleichheit der Teilnehmer des Gerichtsverfahrens bei der Entscheidung über die Gerichtskosten

16.12.2014

Gemäß der bestehenden Rechtsregelung des Zivilstreitverfahrens gilt es, dass falls der Teilnehmer des Gerichtsverfahrens vom einem Rechtsanwalt vertreten wird,  sollte ihm die bei ihm verwendeten administrativen Ausgaben (wie z.B. die Postgebühr) in einer pauschalen Höhe von 300,- CZK pro eine Rechtsbehandlung erstatten werden. Sollte der Teilnehmer von einem Rechtsanwalt nicht vertreten werden, muss er die Höhe der verwendeten administrativen Ausgaben beweisen. 

Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik ist in seiner Entscheidung vom 14.10.2014, Aktenzeichen Pl. ÚS 39/13, zum Schluss gekommen, dass solche Unterschiedsbehandlung von Teilnehmer verfassungswidrig ist. Die Ausgaben in einer pauschalen Höhe sollten auch dem Teilnehmer, der von einem Rechtsanwalt nicht vertreten wird, erstatten werden