Die Gerichtsgebühr ist immer zweckmäßig verwendeten Verfahrenskosten

02.12.2014

Laut der Bestimmung § 142 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 Slg.) soll das Gericht dem erfolglosen Teilnehmer des Gerichtsverfahrens auferlegen, zu Gunsten des Teilnehmers, der ganz/völlig erfolgreich im Streit war, die Verfahrenskosten zu rückerstatten. Die Prozesskosten bestehen sich auch aus der Gerichtsgebühr.

Das Verfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 26.08.2014, Aktenzeichen II. ÚS 405/14, mit der Frage beschäftigt, ob die Verfahrenskosten (einschließlich der Gerichtsgebühr) zweckmäßig verwendeten werden, wenn der erfolgreiche Teilnehmer, der durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, so viele Forderungen hat, dass er diese mittels seiner eigenen Rechtsabteilung gerichtlich eintreiben sollte.

Das Verwaltungsgericht hat die Schlussfolgerung gezogen, dass die Pflicht zur Zahlung der Gerichtsgebühr sich aus dem Gesetz ergibt und die Gerichtsgebühr immer als zweckmäßig verwendeten Verfahrenskosten betrachtet sein sollte.