Die Fälligkeitsfrist laut der Novelle des Gesetzbuchs

09.07.2013

Am 01.07.2013 hat die Novelle des Handelsgesetzbuchs (Novelle Nr. 179/2013 Slg.), die die Fälligkeit der Preisen für Lieferung der Waren oder Dienstleistungen zwischen die Unternehmer regelt, im Kraft getreten. Laut der Novelle gilt, dass die Vertragsparteien die Fälligkeitsfrist länger als 60 Tagen nur selten vereinbaren können, falls das für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.

Falls die Fälligkeitsfrist nicht vereinbart ist, ist der Schuldner verpflichtet, den Preis für Lieferung der Waren oder Dienstleistungen der Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung der Rechnung bezahlen. Diese Fälligkeitsfrist von 30 Tagen gilt auch, wenn es nicht möglich ist, den Tag der Zustellung der Rechnung zu bestimmen, oder wenn die Rechnung vor der Zustellung der Waren oder der Dienstleistungen zugestellt ist; in diesem Fall wird die Frist von 30 Tagen seit dem Tag der Warenzustellung oder Dienstleistungen laufen. Die Frist von 30 Tagen gilt auch wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. In diesem Fall kann der Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung länger als 30 Tagen vereinbart werden, nur wenn das für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.