Die Bewertung der Angemessenheit der Vertragsstrafe

06.09.2016

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat sich vor kurzem im Zusammenhang mit dem Recht des Gerichts die unangemessen hohe Vertragsstrafe zu mindern, mit der Frage der Bewertung der Angemessenheit der Vertragsstrafe für den Verzug mit der Fertigung des Werkes (das Urteil vom 01.06.2016, Aktenzeichen 23 Cdo 4620/2015) beschäftigt.

Das Oberste Gericht ist wiederholt zum Schluss gekommen, dass die Angemessenheit der Vertragsstrafe nicht von ihrer Gesamthöhe abgeleitet werden kann, falls die Gesamthöhe die Folge des langfristigen Verzuges und damit verbundener Erhöhung über die anders angemessene Höhe des Tagessatzes der Vertragsstrafe ist.

Das Oberste Gericht hat sich aber auch mit der Frage der Angemessenheit der Vertragsstrafe für die Fertigung des ganzen Werkes beschäftigt, und zwar in der Situation, wenn ein Termin für die Fertigung des ganzen Werkes bestimmt wurde, das Werk wurde für den bestimmten Gesamtpreis gefertigt und keine Sanktionen für die nicht rechtzeitige Fertigung der einzelnen Etappen vereinbart wurden. Falls in solchem Fall die Vertragsstrafe im angemessenen Prozentsatz aus dem Gesamtpreis des Werkes für jeden Tag des Verzuges vereinbart wurde, handelt es sich nicht um angemessen hohe Vertragsstrafe.

Laut der Meinung des Obersten Gerichtes können bei der Bewertung der Angemessenheit der Vertragsstrafe nicht die Tatsachen berücksichtigt werden, die nach der Vereinbarung der Vertragsstrafe geschehen sind. Deshalb kann auch nicht berücksichtigt werden, dass nur relativ kleiner Teil des Werkes nicht gefertigt wurde.

Im einschlägigen Fall wurde noch laut dem nicht mehr wirksamen Handelsgesetzbuch entschieden. Mit Hinsicht auf die Kontinuität der Rechtsregelung des Rechts des Gerichts die unangemessen hohe Vertragsstrafe zu mindern, sind die oben genannten Folgerungen auch für die neue Rechtsregelung anwendbar.