Die Begriffauslegung der „Haushaltausrüstung“ und „Vermögen, das der Unternehmer unbedingt zur Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit benötigt“ laut der neusten Rechtsprechung

15.04.2014

Die Bestimmung § 322 Gesetz Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung (nachfolgend nur „o.s.ř.“) stellt fest, welche Sachen des Schuldners nicht im Falle der Zwangsvollstreckung vollgestreckt werden können. In der Praxis handelt es sich um z.B. Ausnahmen unterliegend der Kategorie wie „Haushaltausrüstung“ gemäß der Bestimmung § 322 Abs. 2 Buchst. a) o.s.ř. und im Falle des Unternehmers „das Vermögen unbedingt nötig zur Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit“ § 322 Abs. 3 Buchst. a) o.s.ř.

Diese Begriffe sind öfters unterschiedlich ausgelegt, welche Sachen unter dem Begriff „Haushaltausrüstung“ oder „das Vermögen unbedingt nötig zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit“ noch unterliegen und welche nicht mehr.

Das Oberste Gericht hat entschieden, dass trotzdem die Bestimmungen zum Schutz des Schuldners bestimmt sind, ist es nicht zu vergessen, dass dieser Schutz damit begrenzt ist, worum es in diesem Verfahren geht, und zwar die Zwangsvollstreckung der Pflicht, die dem Schuldner in dem Zwangsvollstreckungstitel verhängt wurde. Die Bestimmung § 322 o.s.ř. ist also restriktiv auszulegen, d.h. zu Gunsten des Gläubigers. Unter den oben genannten Begriffen sind nur die Sachen unterzuordnen, die der Schuldner nicht vermissen kann, ohne seine menschliche Würde zu niedrigen. Im Falle des Unternehmers sind nur die Sachen unterzuordnen, die mindestens in Minimalumfang das Unternehmen ermöglichen (siehe Entscheidung des Obersten Gerichtes Aktenzeichen 20 Cdo 2621/2012 vom 27.11.2012).