Die ärztliche Begutachtung und die Abgrenzung der gesundheitlichen Unfähigkeit – aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Tschechischen Republik

22.04.2014

Das Oberste Gerichtshof hat sich bei seiner Entscheidungstätigkeit zur Frage geäußert, wie das Beschluss der gesundheitlichen Begutachtung lauten soll, damit diese Begutachtung (resp. ihr Beschluss) den Grund für die Kündigung laut dem Arbeitsgesetzbuch vorstellen konnte (Entscheidung 21 Cdo  224/42013 vom 16.12.2013). {READMORE}}

Soll seitens des Arbeitsgebers zur gültigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung laut § 52 Buchst. d) oder e)  kommen, ist der Arbeitgeber verpflichtet immer den Kündigungsgrund so abzugrenzen, damit eindeutig erkennbar wäre, ob der Kündigungsgrund in der Unfähigkeit des Arbeitnehmers die bisherige Arbeit aufgrund seines Arbeitsunfalls oder der Erkrankung an einer Berufskrankheit oder aufgrund einer Gefährdung durch diese Krankheit weiter ausüben (Grund laut § 52 Buchst. d), oder Grund zur Auflösung andere gesundheitliche Gründe nicht sind – allgemeine Erkrankung (Grund laut § 52 Buchst. e). Die Unterlage für solche Kündigung muss immer die ärztliche Begutachtung erlassen durch den Dienstleister für berufsärztliche Dienste, bzw. Entscheidung des zuständigen Verwaltungsorgans, die die ärztliche Begutachtung überprüft, sein, muss laut dem Obersten Gerichtshof auch in dieser Begutachtung immer konkretisiert werden, aus welchen Grund der Arbeitsnehmer die bisherige Arbeit nicht weiter auszuüben fähig ist.

 Das Gesetz Nr. 373/2011 Slg., über spezifische Gesundheitsdienstleistungen ermöglicht in die ärztliche Begutachtungen nur solche Beschlüsse zu erwähnen, die im Gesetz geregelt sind. Dagegen aus der oben genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergibt sich, dass für den Zweck der Kündigung laut § 52 Buchst. d) oder e) des Arbeitsgesetzbuches ist es unvermeidlich, damit das Begutachtungsbeschluss „die gesundheitliche Fähigkeit langfristig verloren“ um die Ursache der gesundheitlichen Unfähigkeit ergänzt wäre. Die Ergänzung der ärztlichen Begutachtung (des Begutachtungsbeschlusses) um das fachliche Beschluss des Arztes, das die Ursache der Unfähigkeit beinhalten würde, ist für die Kündigung auch ungenügend.