Die Ansicht des Verfassungsgerichtes auf die gleichzeitige Ausübung von Funktionen in Handelskorporation

18.10.2016

Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik hat vor kurzem die Entscheidung erlassen (die Entscheidung vom 13.09.2016, Aktenzeichen I. ÚS 190/15), in der zur Frage Zulässigkeit/Unzulässigkeit der gleichzeitigen Ausübung von Funktionen geäußert hat, d. h. ob das Mitglied des vertretungsbefugten Organes der Handelskorporation die Tätigkeit ausüben kann, die dem vertretungsbefugten Organ gehört, im arbeitsrechtlichen Verhältnis.

Seit der Wirksamkeit des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches gehört diese Frage zu oft diskutierten Themen. Die allgemeinen Gerichte einschließlich des Obersten Gerichtes der Tschechischen Republik sind der Meinung, dass die gleichzeitige Ausübung von Funktionen nicht zulässig ist. Die oben genannte Entscheidung des Verfassungsgerichtes bringt aber eine neue Ansicht auf diese Problematik.

Das Verfassungsgericht stimmt mit der arbeitsrechtlichen Argumentation der allgemeinen Gerichte nicht überein, denn laut dem Arbeitsgesetzbuch die Handelskorporation und ihr Mitglied des vertretungsbefugten Organes ihr Rechtsverhältnis dem Arbeitsgesetzbuch unterordnen können. Was die handelsrechtliche Begründung angeht, die hat das Verfassungsgericht für ungenügend befunden, laut seiner Meinung fordert die „Bearbeitung“.