Bürgschaftserklärung

03.11.2015

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat sich in seinem Urteil vom 18.08.2015, Aktenzeichen 23 Cdo 1292/2015, mit der Frage beschäftigt, ob die Bürgschaft durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen kann.

Der Leasingvermieter und der Leasingmieter (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haben einen Leasingvertrag abgeschlossen, deren Bestandteil die allgemeinen Geschäftsbedingungen waren. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen haben festgestellt, dass die Person, die den Leasingvertrag für den Leasingvermieter unterzeichnet (in diesem Fall der Geschäftsführer der Gesellschaft), für die Befriedigung aller Forderungen des Leasingvermieters gegen den Leasingmieter bürgt. Der Leasingvertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden für den Leasingmieter durch den Geschäftsführer unterzeichnet.

Das Oberste Gericht ist zum Schluss gekommen, dass die Bürgschaft auch durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen kann. Im Fall, dass der  Bürge das Statutarorgan des Leasingmieters ist, genügt, wenn der Leasingvertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Leasingmieter, sowie für den Bürgen, nur durch einen Unterschrift des Statutarorgans unterzeichnet sind.