Bevorstehende Änderungen im Entschuldungsinstitut gemäß der geplanten Novelle zur Insolvenzordnung

10.09.2013

Das Abgeordnetenhaus genehmigte im August 2013 die Novelle zur Insolvenzordnung, die unter anderem die Art der Entschuldung ändert. Nach der geltenden Rechtsregelung, darf nur eine natürliche Person, die nicht Unternehmer ist, einen Antrag auf Entschuldung stellen.

Nach der neuen Regelung dürfen nun auch natürliche Personen eine Entschuldung beantragen, die einen Gewerbeschein besitzen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie keine Schulden aus dem Unternehmen haben. Eine weitere Neuheit soll die Einführung der gemeinsamen Entschuldung von Ehegatten sein. Die Ehegatten sind verpflichtet den Antrag gemeinsam zu stellen und werden während der Entschuldung als ein Schuldner betrachtet. Die Novelle muss vom Senat genehmigt und vom Präsidenten unterschrieben werden, woraufhin sie am 1.1.2014 in Kraft treten soll.