Bestellung eines Betreuers für die juristische Person

05.04.2016

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat sich vom kurzen mit der Frage der Bestellung eines Betreuers für die juristische Person gemäß § 165 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (der Beschluss vom 08.12.2015, Aktenzeichen 29 Cdo 4384/2015) beschäftigt.

§ 165 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stellt fest, dass das Gericht bestellt für die juristische Person einen Betreuer (auch ohne Antrag), wenn Interessen des Mitglieds des vertretungsbefugten Organs im Widerspruch zu Interessen der juristischen Person stehen und wenn die juristische Person kein anderes Mitglied des Organs hat, das fähig wäre, sie zu vertreten.

Laut der Meinung des Obersten Gerichts es ist notwendig bei der Auslegung dieser Bestimmung zu achten, dass die Bestellung des Betreuers vom Gericht in die Innenverhältnisse der juristischen Person eingreift und es sich um die letzte Lösung handelt.

Im Fall, dass es ein anderes Mitglied des Organs gibt, das im Namen der juristischen Person handelt kann, wird § 165 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewendet. Ähnlich wird die Bestimmung nicht angewendet, wenn der juristischen Person schon ein anderer Betreuer bestellt wurde (ohne Rücksicht auf den Zweck, für den bestellt wurde).

Die Bestimmung wird nicht angewendet auch im Fall, wenn das Mitglied des Organs seine Informationspflicht gemäß § 54 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Handelskorporationen erfüllt und das Aufsichtsorgan oder das oberste Organ der Handelskorporation dem Mitglied die Ausübung seiner Funktion nicht ruhen lässt. In solchem Fall ist das Mitglied berechtigt die Korporation ohne Aufsicht auf den Konflikt der Interessen zu vertreten.