Bestellung eines Betreuers für die GmbH

12.07.2016

Im Falle des Todes eines Geschäftsführers, des Rücktritts oder Abberufung von der Funktion oder einer anderen Beendigung seiner Funktion, ist  die Gesellschafterversammlung verpflichtet innerhalb 1 Monats einen neuen Geschäftsführer zu wählen.

Wird der Geschäftsführer nicht innerhalb der oben genannten Frist gewählt, so wird der Geschäftsführer auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran hat, durch das Gericht bestellt, und zwar für die Zeit, bis ein neuer Geschäftsführer ordnungsgemäß gewählt wird.

Falls keinen Antrag gestellt wird oder das Gericht  den Antrag ablehnt, kann das Gericht die Gesellschaft (auch ohne Antrag) auflösen und die Liquidation der Gesellschaft anordnen.

Gemäß der Meinung des Obersten Gerichts (der Beschluss vom 20.04.2016, Aktenzeichen 29 Cdo 3899/2015) hindert die oben genannte Regelung (die im Gesetz über Handelskorporationen festgelegt ist) dem Gericht nicht der GmbH einen Betreuer laut § 165 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestellen (falls das Gericht der Meinung ist, dass diese Maßnahme mehr der Situation der Gesellschaft entspricht).   

Sobald ein neuer Geschäftsführer bestellt wird, erlischt die Funktion des Betreuers automatisch (d.i. ohne das Bedürfnis der Entscheidung des Gerichts).