Berufsunfall auf dem Weg in die Kantine

13.10.2015

Unter dem Berufsunfall wurde laut dem Arbeitsgesetzbuch Gesundheitsschädigung oder Tod des Arbeitnehmers, wenn es zu diesen ungewollt durch kurzfristige, plötzliche und gewaltsame Wirkungen äußerlicher Einflüsse bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben oder im direkten Zusammenhang damit kommt, verstanden.

Sollte der Arbeitsgeber der Unfall, der dem Arbeitnehmer auf dem Weg in die (aus der) Kantine passiert, als Berufsunfall betrachten?

Als problematisch kann hier vor allem angesehen werden, ob es sich im Fall des Unfalls auf dem Weg in die (aus der) Kantine um den Unfall handelt, der bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben oder im direkten Zusammenhang passiert ist.

Die Verpflegung selbst ist keine Leistung im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitsaufgaben, der Weg zu der Verpflegung und aus der Verpflegung kann aber gemäß der Judikatur als solcher Leistung angesehen werden und der Unfall, der auf dem Weg passiert, kann als Berufsunfall beurteilt werden.

Entscheidend ist hier die Tatsache, wo der Unfall passiert ist – ob im Objekt des Arbeitgebers oder nicht. Das Objekt des Arbeitgebers bilden die Räume in der Sphäre der Disposition vom Arbeitgeber, wo der Arbeitnehmer verpflichtet ist die Anweisungen des Arbeitgebers zu der Sicherstellung der Sicherheit und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu achten.

Wenn der Arbeitnehmer einen Unfall in der Arbeitszeit auf dem Weg in die (aus der) Kantine erleidet und dieser Weg wurde im Objekt des Arbeitgebers gemacht, handelt es sich um eine Leistung im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitsaufgaben und der Unfall wird als Berufsunfall beurteilt.