Beendigung des Mietverhältnisses

04.06.2019

Der Vermieter beendete das Mietverhältnis gemäß §2288 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 82/2012 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch (weiterhin nur „BGB“) aufgrund eines groben Verstoßes gegen die im Mietvertrag festgesetzten Verpflichtungen, welcher darin bestand, dass der Mieter selbst nicht in der Wohnung wohnte und diese ohne Zustimmung des Vermieters  an weitere Personen vermietete.

Der Mieter hat seinen Anspruch auf eine nicht gültige Mietkündigung beim zuständigen Gericht geltend gemacht. Seine Begründung dazu war, dass die in der Mietkündigung aufgeführte Belehrung gemäß §2286 Abs. 2 BGB unvollständig war.

Das Oberste Gericht entschied, dass der Mieter zwar nach der Interpretation des § 2286 Abs. 2 BGB auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden solle, jedoch die Einreichung dieses Widerspruchs keine rechtlichen Konsequenzen hat und keine Bedingung zu einer Klage auf die Überprüfung der Mietkündigung darstellt. Das Oberste Gericht kam daher zu dem Entschluss, dass die Kündigung der Wohnung aus diesem Grund nicht ungültig ist, wenn der Mieter durch die Mietkündigung nicht über sein Widerspruchsrecht belehrt wird, weil es die Position des Mieters nicht verschlechtert, da der Kündigungsschutz ausreichend durch eine gerichtliche Überprüfung gewährleistet ist.