Ausschließung des Mitglieds der Genossenschaft für Verletzung der Mietzahlungspflicht
28.04.2015
Das Handelsgesetzbuch, sowie das neue Bürgerliche Gesetzbuch, das das Handelsgesetzbuch vom 01.01.2014 ersetzt hat, ermöglichen dem Vorstand der Genossenschaft, ein Mitglied für die Verletzung seiner Pflichten auszuschließen (zum Beispiel für die Verletzung der Mietzahlungspflicht). Die Genossenschaft muss die Entscheidung des Vorstands dem Mitglied schriftlich bekannt machen.
Gemäß dem Urteil des Obersten Gerichts vom 22.10.2014, Aktenzeichnen 29 Cdo 1155/2013, muss die Anzeige mindestens folgende Punkte enthalten: Identifikation des ausgeschlossenen Mitglieds, Ausspruch über die Ausschließung, Beschreibung der Tat, für die das Mitglied ausgeschlossen wurde und die Belehrung über die Möglichkeit, eine Berufung gegen die Entscheidung des Vorstands einzureichen. Falls das Mitglied für die Verletzung der Mietzahlungspflicht ausgeschlossen wurde, müssen der Grund und die Höhe der Forderungen und der Zeitraum, für den das Mitglied im Verzögerung ist, in der Anzeige auch angeführt werden.