Auseinandersetzungsanteil in einer Wohngenossenschaft

05.02.2019

Das Oberste Gericht entschied in seinem Urteil Nr. 27 Cdo 51678/2017 vom 29. März 2018 in einem Fall betreffend der Bestimmung der Höhe des Auseinandersetzungsanteils einer Wohngenossenschaft.

Das ausscheidende Mitglied der Wohnungsgenossenschaft hat einen Anspruch auf die Auszahlung eines Auseinandersetzungsanteils.

Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil aufgeführt, dass unter Berücksichtigung des Hauptzwecks der Wohngenossenschaften und in deren Beteiligung davon ausgegangen wird, dass der auf Grund der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Wohngenossenschaft ergebene Auseinandersetzungsanteil der Ehrlichkeit entsprechen soll. Bei der Beurteilung der Höhe des Auseinandersetzungsanteils einer Wohngenossenschaft soll der aktuelle Marktwert des Anteils des ehemaligen Mitglieds berücksichtigt werden, mit welchem das Recht zur Mietung einer Genossenschaftswohnung verbunden ist, insbesondere im Hinblick auf die Preise, zu denen Wohneinheiten in dieser Lokalität gehandelt werden, die den Eigenschaften der gemieteten Genossenschaftswohnung entsprechen. Eine Auszahlung des Auseinandersetzungsanteils in Höhe eines Bruchteils des aktuellen Marktwerts, ohne Hinsicht darauf, wie der Auseinandersetzungsanteil durch die Satzung der Wohngenossenschaft festgelegt ist, sei inakzeptabel.