Aufteilung des Miteigentums

16.07.2019

Die Klage bestand in der Aufteilung des Miteigentums zwischen dem Kläger und des Beklagten. Das Miteigentum bezog sich auf ein Grundstück, auf welchem sich ein Familienhaus befand. Jede der Verfahrensparteien besaß eine Hälfte des Eigentums . Der Rechtsprechung nach wird das Miteigentum entweder durch eine Aufteilung aufgehoben, oder der entsprechende Ertrag aus dem Verkauf, entweder mittels Privatverkauf oder öffentlicher Versteigerung, wird zwischen die Miteigentümer aufgeteilt, oder das Eigentumsrecht wird auf einen oder mehrere Miteigentümer gegen Gegenleistung überführt.

Das Gericht der ersten Instanz entschied das Miteigentum aufzuheben, und die entsprechenden Immobilien in einer öffentlichen Versteigerung zu veräußern, wobei der daraus resultierende Ertrag zwischen die Miteigentümer aufgeteilt werden sollte. Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere stützte das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei Gründen – die Aufteilungskosten des Hauses auf Wohneinheiten, und die strittigen Beziehungen zwischen den Parteien.

Die Beklagte legte gegen das Urteil des Berufungsgerichts Beschwerde ein. Da die Beklagte leider nur einen von den Zwei oben aufgeführten Gründen in ihrer Beschwerde beanstandete, wieß das Oberste Gericht die Beschwerde ab. Für den potenziellen Erfolg einer Beschwerde müssten Beide Gründe aufgeführt sein. Trotz der abgewiesenen Beschwerde erörterte das Oberste Gericht der Tschechischen Republik in seiner Entscheidung 22 Cdo 879/2019 die Pflicht der Gerichte, sich vor der alleinigen Aufhebung des Miteigentums zu vergewissern, ob die Miteigentümer bereit sind, die Kosten für die Aufteilung der Sache zu tragen. Falls sie es nähmlich nicht wären, muss die Sache als nichtaufteilbar betrachtet werden. Gleichzeitig können die strittigen Beziehungen der Klagparteien ein Umstand sein, der die Aufteilung des Hauses in Wohneinheiten ausschließt.