Aufhebung des Miteigentums

19.04.2016

Im Einklang mit § 1140 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann jeder der Miteigentümer jederzeit seine Abtrennung vom Miteigentum, wenn der Gegenstand des Miteigentums geteilt werden kann, oder die Aufhebung des Miteigentums beantragen. Den Antrag darf aber nicht zu unpassender Zeit oder nur zum Nachteil eines der Miteigentümer erfolgen.

Für die Beurteilung, ob der Antrag zur unpassenden Zeit erfolgt wurde, sind laut der Meinung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik die vorübergehenden objektiven Umstände, die sich auf die gemeinsame Sache beziehen, entscheidend (und nicht die persönlichen Verhältnisse des Miteigentümers). Im Gegenteil für die Beurteilung, ob einem von den Miteigentümern Schaden entstanden ist, die subjektiven Umstände des vorübergehenden Charakters entscheidend sind.

Die Beschränkung der Möglichkeit die Aufhebung und  die Auseinandersetzung des Miteigentums zu verlangen (die in der oben genannten Bestimmung festgesetzt wird), restriktiv ausgelegt werden muss.

Das Oberste Gericht dazu weiter beifügt, dass die Regulierung im § 1140 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ausschließt, damit die Klage auf die Aufhebung und die Auseinandersetzung des Miteigentums auch aus dem Grund des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewiesen wurde.