Äußerung der Anzahl der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.)

05.05.2015

Das Gesetz Nr. 90/2012 Slg., über die Handelskorporationen, bestimmt, dass der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.) die  Anzahl der Mitglieder des Statutarorgans (Anzahl der Geschäftsführer) enthalten muss. Die Gesellschaften also mussten ihre Gesellschaftsverträge dem Gesetz über Handelskorporationen anpassen und die Anzahl der Geschäftsführer  im Gesellschaftsvertrag anführen. Die Anzahl der Geschäftsführer muss also im Handelsregister veröffentlicht werden.

Allgemein gilt es, dass die Entscheidung der Gesellschaftsversammlung über die Änderung des  Gesellschaftsvertrags in der Form der notariellen Niederschrift genehmigt werden muss.

Das Oberste Gericht hat jedoch in seiner Entscheidung vom 12.02.2015, Aktenzeichen 29 Cdo 5347/2014 festgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vor dem 01.01.2014 entstanden sind, sich in Bezug auf die Anzahl der Geschäftsführer kraft Gesetzes geändert wurde. Daher genügt, wenn die Gesellschaft nur eine konsolidierte Fassung des Gesellschaftsvertrags ausfertigt; es ist nicht notwendig, die Entscheidung der Gesellschaftsversammlung in der Form der notariellen Niederschrift zu genehmigen