Art der Bestimmung des Schiedsrichters in der Schiedsklausel

07.03.2017

Das Oberste Gericht hat sich vor kurzem mit der Frage der Art der Vereinbarung des Schiedsrichters in der Schiedsklausel beschäftigt (Beschluss des Obersten Gerichts vom 08.11.2016, Aktenzeichen 23 Cdo 1098/2016).

Im beurteilten Fall hat sich konkret um die Situation gehandelt, wann in der Schiedsklausel vereinbart wurde, dass die Wahl des Schiedsrichters auf dem Antragsteller/Kläger ist.

Mit Hinsicht auf das Prinzip der Gleichheit der Parteien als ein von den Prozessgrundprinzipen, ist laut der Meinung des Obersten Gerichts nicht erwünscht, dass die Schiedsrichter völlig oder überwiegend nur seitens einer Vertragspartei bestimmt würden.

Die Wahl des Schiedsrichters in der oben genannten Bestimmung hängt nur vom Willen des Antragstellers ab; die Bestimmung kann deshalb nicht gültig sein.

Mit dem oben genannten hängt auch die Frage zusammen, ob aufgrund der Ungültigkeit der Bestimmung über die Wahl des Schiedsrichters die ganze Schiedsklausel ungültig ist.

Im Zusammenhang mit dieser Frage hat das Oberste Gericht auf seine frühere Judikatur hingewiesen (Beschluss vom 11.05.2011, Aktenzeichen 31 Cdo 1945/2010), in der zum Schluss gekommen ist, dass falls die Vertragsparteien die Bestimmung der Schiedsrichter ungültig vereinbaren, ist die ganze Schiedsklausel ungültig.