Anrechnung der Kaution in den Mietverhältnissen

30.06.2015

Gemäß dem „alten“ Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 40/1964 Slg.) konnte der Vermieter nur die Forderungen auf Zahlung der Miete und der mit der Benutzung des Mietgegenstandes verbundenen Dienstleistungen an die beim Mieter erlegte Kaution anrechnen. Andere aufgrund des Mietvertrags entstehenden Forderungen des Vermieters konnte der Vermieter an die Kaution nur dann anrechnen, wenn diese Forderungen durch Gerichtsentscheidung zuerkannt wurden oder wenn der Mieter diese Forderungen schriftlich anerkannt hat.

Das „neue“ Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.) hat den Vermieter die Anrechnung der Kaution erleichtert. Die Vermieter sind neu berechtigt, die Kaution auf alle ihren aufgrund des Mietvertrags stehenden Forderungen gegen den Mieter anzurechnen (einschließlich z.B. die Forderung des Vermieters auf Schadenersatz). Neu ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zum letzen Tag der Miete anzurechnen.