Anpassung der Satzung der Eigentümergemeinschaft

04.10.2016

Es gibt keine Zweifel, dass die Eigentümergemeinschaft verpflichtet ist, innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches, ihre Satzung an die Regelung dieses Gesetzes anzupassen. Bis jetzt gab es aber verschiedene Meinungen, was die Form der Anpassung angeht, d.i. ob die Form der notariellen Urkunde erforderlich ist.

Vor kurzem hat das Obergericht in Olomouc eine Entscheidung erlassen (Entscheidung vom 28.06.2016, Aktenzeichen 8 Cmo 202/2016), in der die Meinung geäußert hat, dass die notarielle Urkunde nicht erforderlich ist (im Fall der Eigentümergemeinschaft, die vor 01.01.2014 gegründet wurde).

Mittels dieser Entscheidung wurden die Stellungnahmen zu dieser Frage geeinigt, wenn das Obergericht die gleiche Meinung wie das Obergericht in Prag (Entscheidung vom 26.10.2015, Aktenzeichen 7 Cmo 229/2015) vertreten hat.

Die Bedingung für das oben genannte ist aber selbstverständlich die Tatsache, dass die aktuelle Satzung der entsprechenden Eigentümergemeinschaft nicht die Bestimmung enthält, dass für die Änderung der Satzung die Form der notariellen Urkunde erforderlich ist.