Änderungen in der Rechtsregelung von Gemeinschaftsmarken

22.03.2016

Am 23. März 2016 ist die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 in Kraft getreten. Diese Änderungsverordnung führt umfangreiche Änderungen in die bisherige Rechtsregelung und das Funktionieren der Gemeinschaftsmarken ein.

Die bisherige Bezeichnung „Gemeinschaftsmarke“ wurde mit der Bezeichnung „Unionsmarke“ ersetzt und das „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)“ hat sich auf „das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)“ umbenennt.

Das Gebührensystem inklusive der Höhe von Gebühren hat sich geändert. Die Höhe von Grundgebühr hat vermindert, neu abdeckt sie aber nur eine Klasse von Waren und Dienstleistungen (bisher hat sie bis zu drei Klassen abgedeckt). Die Verlängerungsgebühren sind in allen Fällen deutlich geringer und gleich hoch wie die Anmeldegebühren.

Die Verordnung bringt auch prozedurale Änderungen mit, z.B. es besteht nicht mehr die Möglichkeit, Unionsmarkenanmeldungen über nationale Ämter anzumelden.

Die Verordnung führt weiter Uniongewährleistungsmarken, die neue Art von Marken auf EU-Ebene sind, ein. Auf der Grundlage von Gewährleistungsmarken kann die betreffende Einrichtung oder Organisation Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die die Gewährleistungsanforderungen erfüllen, erlauben.