Änderungen in der Evidenz und der Meldung der Arbeitsunfälle

17.02.2015

Am 01.01.2015 ist eine Novelle der Regierungsverordnung Nr. 201/2010 Slg., über die Methoden der Evidenz der Unfälle, die Meldung und die Übersendung der Unfallprotokollen (nachfolgend „die Regierungsverordnung“) in Kraft getreten.

Zu den Neuigkeiten gehören z. B. die Pflicht des Arbeitgebers die Verletzungsart und die verletzten Körperteilen gemäß neuem Anhang Nr. 3 der Regierungsverordnung im Unfallbuch und in der Meldung zu spezifizieren.

Die andere Neuigkeit ist, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Versicherungsanstalt des verletzten Arbeitnehmers über den Arbeitsunfall unverzüglich zu informieren. Der Arbeitgeber ist aber immer noch verpflichtet die Meldung über den Unfall, der im vergangenen Monat passiert hat, Versicherungsanstalt des verletzten Arbeitnehmers zu senden.