Änderung der Handlungsweise für die Gesellschaft und das Handelsregister

04.08.2015

Gemäß der Übergangsbestimmungen des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg., über Handelskorporationen, wurden die Bestimmungen der Gesellschaftsverträgen, die im Widerspruch zu den zwingenden Bestimmungen des Gesetzes über Handelskorporationen waren, zum 01.01.2014 aufgehoben.

 Das Obergericht in Prag hat in seinem Beschluss vom 01.12.2014, Aktenzeichen 7 Cmo 273/2014, ausgelegt, dass auch die Bestimmungen der Gesellschaftsverträgen, die im Widerspruch zu den zwingenden Bestimmungen des neuen bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.) gesetzlich zum 01.01.2014 aufgehoben wurden. Eine von diesen Bestimmungen ist auch die Bestimmung § 164 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. (Handlungsweise für die Gesellschaft).

 Falls die Gesellschaftsverträge die Bestimmung „Der Geschäftsführer handelt für die Gesellschaft selbständig“ enthielten, wurde solche Bestimmung gesetzlich aufgehoben und mit der Bestimmung „Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft selbständig“ ersetzt. Daher genügt, wenn die Gesellschaft nur eine konsolidierte Fassung des Gesellschaftsvertrags ausfertigt; es ist nicht notwendig, die Entscheidung der Gesellschaftsversammlung über die Änderung der Handlungswiese in der Form der notariellen Niederschrift zu genehmigen.