Alkohol am Arbeitsplatz und Kündigung des Arbeitsverhältnisses

18.04.2017

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat sich in seiner Entscheidung vom Dezember 2016 mit der Frage beschäftigt, ob der Eintritt des Arbeitnehmers unter Alkoholeinfluss an den Arbeitsplatz immer (ohne weiteres) als grobe Verletzung der Pflichten im Sinne der Bestimmung § 52 Buchstabe g) des Arbeitsgesetzbuches beurteilt werden kann.

Im Einklang mit der Bestimmung § 106 Absatz 4 Buchstabe e) des Arbeitsgesetzbuches darf der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss die Arbeitsplätze des Arbeitgebers nicht zu betreten.

Laut der Meinung des Obersten Gerichtes ist es nicht möglich bei der Beurteilung der Intensität dieser Verletzung der Rechtspflichten nur aus dem Grundsatz sog. „der Nulltoleranz gegenüber Alkohol“ herauskommen. Im Gegenteil die Beurteilung der Intensität hängt immer von den konkreten Umständen des Falles ab, d.i. es ist notwendig nicht nur die positive Feststellung zu beurteilen, sondern auch die festgestellten Werte, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers und seine bisherige Stellungnahme zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben, seine Arbeitseinordnung usw.