Ablehnung der Versicherungsleistung wegen Anführung der unwahre Behauptungen

21.10.2014

Das Oberste Gericht hat sich in seinem Urteil vom 9.9.2014, Aktenzeichen 23 Cdo 1735/2014, mit der Frage beschäftigt, ob die Versicherungsanstalt (der Versicherer) berechtigt ist, die Versicherungsleistung abzulehnen, falls der Versicherte, dem der Personenkraftwagen entwendet wurde, während des Abschlusses des Versicherungsvertrags unwahre Angaben betreffend des Kaufpreises und der Beschädigung des Fahrzeuges angeführt hat.

Die Versicherungsanstalt hat die Versicherungsleistung gemäß der Bestimmung § 24 Abs. 1 Punkt b) des Gesetzes Nr. 37/2004 Slg., Versicherungsvertragsgesetz, abgelehnt. Gemäß dieser Bestimmung ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung abzulehnen, falls der Versicherte unwahre Angaben über den Umfang des Versicherungsunfalls anführt.

Das Oberste Gericht hat die Schlussfolgerung gezogen, dass die unwahren Angaben sich nicht dem Umfang des Versicherungsunfalls betroffen haben, sondern während des Abschlusses des Versicherungsvertrags angeführt werden. Gemäß dem Obersten Gericht wurde die Versicherungsanstalt nicht berechtigt, die Versicherungsleistung abzulehnen; die Versicherungsanstalt konnte nur vom Versicherungsvertrag gemäß der Bestimmung § 23 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zurückzutreten. Gemäß dieser Bestimmung ist die Versicherungsanstalt nur dann berechtigt vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, wenn der Versicherte unwahre oder unvollständige Angaben angeführt hat. Die Versicherungsanstalt muss der Rücktritt innerhalb von zwei Monate ab dem Tag, wenn sie festgestellt hat, dass der Versicherte unwahre Behauptungen angeführt hat, geltend machen.