Ab 01.01.2015 erweitert sich der Kreis der Steuersubjekte, die mit dem Steuerverwalter in elektronischer Form kommunizieren müssen

30.12.2014

Aufgrund der Novelle des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, die am 01.01.2015 in Kraft treten wird, sind alle Steuersubjekte, die den Zugang zu den Datenboxen aktiviert haben, verpflichtet, die Anmeldung zur Eintragung in einem Steuerregister, eine Mitteilung über die Änderung der Registrierungsangaben, eine ordentliche Steuererklärung oder eine nachträgliche Steuererklärung nur in elektronischer Form einzureichen, d.i. mittels Datenbox oder E-Mail, die mit einer anerkannten elektronischen Signatur unterzeichnet wird. Diese Pflicht gilt auch für die Steuerträger, deren Jahresabschlüsse beim Auditor geprüft werden müssen.

Das Verzeichnis der Einreichungen, die nur in elektronischer Form eingereicht werden müssen, ist erreichbar an: http://www.financnisprava.cz/assets/cs/prilohy/fs-organy-financni-spravy/Seznam-podani-dle-74-odst-4-DR.pdf